Statuten

Diese Statuten verwenden aus Gründen der redaktionellen Erleichterung immer die männliche Sprachform, ohne dass damit irgendeine diskriminierende Absicht verfolgt wird.


I     Name, Sitz, Zweck

 
Art. 1
Unter dem Namen Tennisclub Weggis (TC Weggis) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Weggis.
 
Art. 2
Der TC Weggis bezweckt Ausübung und Förderung des Tennissports.
 
Art. 3
Der TC Weggis ist Mitglied des Schweizerischen Tennisverbandes und seiner regionalen Unterverbände und anerkennt deren Statuten und Reglemente.
 
Art. 4
Der Club ist politisch und konfessionell neutral.

 

II     Mitgliedschaft

 

A. Arten der Mitgliedschaft

 
Art. 5
Der TC Weggis umfasst folgende Mitgliederkategorien:
  • Aktivmitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Junioren
  • Schüler
  • Passivmitglieder
     
Art. 6
Aktivmitglieder sind Personen ab Beginn des Jahres nach ihrem 20. Geburtstag.
 
Art. 7
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Club oder um den Tennissport besonders verdient gemacht haben. Anträge zur Ernennung können schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Der Vorstand prüft anhand von definierten Eignungskriterien einen Antrag an die Generalversammlung.
 
Art. 8
Junioren sind Jugendliche bis zu dem ihrem 20. Geburtstag folgenden Jahresende.
 
Art. 9
Schüler sind Kinder bis zu dem ihrem 15. Geburtstag folgenden Jahresende.
 
Art. 10
Passivmitglieder sind Freunde und Gönner des TC Weggis, die den Tennissport im TC Weggis nicht aktiv ausüben. Sie sind nicht stimmberechtigt.

 

B. Erwerb der Mitgliedschaft

 
Art. 11
Beitrittsgesuche können via Online-Formular auf der TCW-Internetseite gestellt werden.  Über die Aufnahme neuer Mitglieder und deren Rechte/Pflichten für das laufende Vereinsjahr entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmebeschluss ist dem Gesuchsteller schriftlich mitzuteilen.
 
Art. 12
Mit Vorrang aufgenommen werden Angehörige von Aktivmitgliedern. 
 
Art. 13
Wer in den TC Weggis eintritt, unterzieht sich dessen Statuten und Reglementen. 
 
 
 

C. Rechte und Pflichten

 
Art. 14
Aktivmitglieder, Junioren und Schüler sind im Rahmen der Reglemente berechtigt, die Clubanlage zu benützen.
 
Art. 15
Aktivmitglieder sind an der Generalversammlung stimmberechtigt. 
 
Art. 16
Junioren haben ein Mitsprache- und Antragsrecht, sind jedoch nicht stimmberechtigt. 
 
Art. 17
Die Spielzeiten sind in einem separaten Platzreglement geregelt.  
 
Art. 18
Passivmitglieder sind auf der Clubanlage des TC Weggis willkommen, sie sind jedoch nicht spielberechtigt. An der Generalversammlung haben sie kein Stimmrecht.
 
Art. 19
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder, sind jedoch von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.
 
Art. 20
Die Mitgliederbeiträge werden an der GV festgelegt. 
 
Art. 21
Die Mitglieder sind verpflichtet, die jeweiligen von der Generalversammlung festgelegten finanziellen Leistungen zu erbringen.

 

D. Beendigung der Mitgliedschaft

 
Art. 22
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss. Finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein erlöschen erst nach deren Begleichung.
 
Art. 23
Der Austritt aus dem Club bzw. der Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie kann nur auf Ende eines Vereinsjahres erklärt werden und zwar mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen.
 
Art. 24
Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder den Interessen des Clubs zuwiderhandeln, die dem Ansehen des Clubs oder des Tennissportes ganz allgemein Schaden zufügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die dem Ausschluss folgende GV offen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Generalversammlung entscheidet über den Rekurs mit einfachem Mehr und überdies endgültig.

 

III     Organisation

 

Art. 25
Organe des Vereins sind
  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

 

A. Generalversammlung

 
Art. 26
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im Frühling statt. Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage im Voraus zugestellt werden.
 
Art. 27
Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Einladungen und Traktandenliste für ausserordentliche Generalversammlungen sind den Mitgliedern mindestens 7 Tage im Voraus zuzustellen.
 
Art. 28
In die Kompetenz der Generalversammlung fallen
  • Genehmigung des Protokolls
  • Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung
  • Genehmigung des Budgets, Festsetzung der finanziellen Leistungen der Mitglieder insbesondere der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühren
  • Wahl des Präsidenten und der anderen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren
  • Revision der Statuten
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Art. 29
Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung müssen dem Vorstand mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich mitgeteilt werden. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste figurieren, kann an der Generalversammlung nicht Beschluss gefasst werden.

Art. 30
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der Stimmenden, soweit die Statuten keine anderen Vorschriften enthalten. Für die Wahlen gilt ebenfalls das absolute Mehr der Stimmenden. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht 1/5 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangt.

 

B. Vorstand


Art. 31
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen. Die Aufgaben sind in einem separaten Pflichtenheft geregelt.

Art. 32
Der Vorstand soll aus mindestens 5 Mitgliedern bestehen. Er konstituiert sich selbst mit Ausnahme des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Kassiers. Diese werden von der GV gewählt. Grundsätzlich sind die folgenden Funktionen zu besetzen.

  • Präsident
  • Aktuar/Vizepräsident
  • Kassier
  • Spielleiter
  • Platzwart
  • Juniorenverantwortlicher
  • Beisitzer

Art. 33
Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.

Art. 34
Für den Tennisclub Weggis zeichnen rechtsverbindlich der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. Für den Post- und Bankverkehr hat der Kassier Einzelverfügungsrecht.

Art. 35
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident bzw. bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident Stichentscheid.
 
Art. 36
Die Generalversammlung wählt aus den Mitgliedern zwei Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer beträgt mindestens ein Jahr, Wiederwahl ist möglich. Rechnungsrevisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören.
 
Art. 37
Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnung, die Bücher und Belege des TC Weggis zu prüfen und der GV hierauf schriftlichen Bericht und Antrag bezüglich der Abnahme der Rechnung zu stellen.
 
 

IV     Finanzielles


Art. 38
Zur Bestreitung der Auslagen des Vereines dienen die Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge, die Spiel- und Platzgebühr, freiwillige Beiträge und sonstige Einnahmen.
 
Art. 39
Für die Verbindlichkeiten des TC Weggis ist nur das Vereinsvermögen haftbar. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

 

V     Statutenrevision, Auflösung des Clubs

 
 
Art. 40
Die Statuten können durch die Generalversammlung (ordentliche und ausserordentliche) revidiert werden. Für Statutenrevisionen sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
 
Art. 41
Die Auflösung des Clubs oder die Fusion ist nur anlässlich einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung möglich. Der Antrag zu einer solchen Generalversammlung ist vom Vorstand oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Clubs zu stellen. An der Generalversammlung selbst entscheidet das 2/3-Mehr der anwesenden Stimmberechtigten über Auflösung oder Fusion.
 
Art. 42
Ein, nach Auflösung des Vereins, verbleibendes Vermögen soll in den Dienst der Förderung des Tennissportes gestellt werden.

Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 18. März 2019 angenommen und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen alle früheren Statuten des TC Weggis vom 10. März 2006
 
Weggis, 18. März 2019 (GV)


Der Präsident            Der Aktuar
Florian Christen   Hanspeter Bättig